Urlaub
Erholungsurlaub: Alle Beschäftigten der Robert Schumann Hochschule haben einen altersunabhängigen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch ist für die Dauer eines Jahres übertragbar, d.h. bis zum 31.12. des nächsten Jahres muss der Erholungsurlaub abgegolten sein. Urlaub, den Sie innerhalb dieser Frist nicht beantragt und in Anspruch genommen haben, verfällt ersatzlos.
Der Urlaubsantrag ist so rechtzeitig per Fehlzeitantrag über das Workflowsystem Intrakey an das Dezernat Personal zu senden, dass Ihnen die Genehmigung vor Ihrem Urlaub vorliegt. Gesetzliche Regelungen zum Erholungsurlaub finden sich für Tarifbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten im Bundesurlaubsgesetz und im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Für Beamtinnen und Beamte gilt hier die Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
Ausführliche Informationen: Wichtige Informationen zum Erholungsurlaub
Beurlaubungen: Beurlaubungen sind aus verschiedenen Anlässen mit oder ohne Fortzahlung der Bezüge möglich. Hierzu zählen beispielsweise Beurlaubungen aus familiären Gründen, staatsbürgerlichen Pflichten, Jugendarbeit, aus persönlichem Anlass, Erziehungsurlaub, Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer).
Arbeitsbefreiung: Neben oben beschriebenen Beurlaubungen sehen der TV-L in § 29 und die Freistellungs- und Urlaubsverordnung in § 33 auch die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung der Bezüge vor. Diese wird beispielsweise gewährt, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist oder aus Anlass Ihres Dienstjubiläums. Ihren Antrag auf Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub stellen Sie bitte über den Intrakey-Workflow.
Bildungsurlaub: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen. Für Beamtinnen und Beamte ist diese Möglichkeit geregelt in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
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