Dienstunfähigkeit
Im Falle einer Dienst-bzw. Arbeitsunfähigkeit gelten folgende Regelungen verbindlich für das gesamte Hochschulpersonal einschließlich der Lehrbeauftragten.
Sofern Sie wegen Erkrankung Ihre Arbeit bzw. Ihren Dienst nicht aufnehmen können, ist dies der Hochschule unverzüglich anzuzeigen. Bereits am ersten Tag der Erkrankung rechtzeitig vor Dienst- oder Veranstaltungsbeginn, spätestens jedoch bis 9.00 Uhr, teilen Sie bitte dem Dezernat Personal telefonisch unter 0211/4918-119 oder per E-Mail an krankmeldung(at)rsh-duesseldorf.de Ihre Dienst-oder Arbeitsunfähigkeit mit.
Die Information an Ihre Organisationseinheit erfolgt unmittelbar durch das Dezernat Personal. Eine zusätzliche Information durch Sie selbst an Ihren Fachvorgesetzten bleibt Ihnen natürlich unbenommen. Bitte nutzen Sie ausschließlich die oben genannte Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse, da nur danngewährleistet ist, dass Ihre Nachricht in jedem Fall angenommen und weitergeleitet werden kann. (Unter der Telefonnummer erreichen Sie einen Anrufbeantworter.)
Dauert Ihre Arbeits- oder Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage (inklusive Wochenende und Feiertage), ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieses reichen Sie bitte unverzüglichnach Ablauf der drei Kalendertage im Dezernat Personal ein. Die ärztliche Bescheinigung sollte sowohl Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit als auch über deren voraussichtliche Dauer enthalten. Auch Anschluss-Bescheinigungen müssen unverzüglich vorgelegt werden.
Bei Arbeits- oder Dienstunfähigkeit während eines genehmigten Erholungsurlaubs oder Freizeitausgleichs muss der Nachweis durch ein ärztliches Attest bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung erfolgen. Die Anzeige- bzw. Attestpflicht gilt auch für Arbeitstage, an denen Lehrende normalerweise nicht in der Hochschule anwesend sind. Die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit zeigen Sie bitte ebenfalls unter der oben genannten Telefonnummer oder E-Mail-Adresseunmittelbar nach Ihrer Rückkehr in den Dienst an. Dies ist wichtig, um eine fehlerhafte Erfassung von Krankheitszeiten und ggf. eine Zahlungseinstellung von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Lehrauftragsvergütung zu vermeiden.
Die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe einer Erkrankung ergibt sich für Beschäftigte sowie für Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), für Beamtinnen und Beamte aus § 62 Landesbeamtengesetz (LBG) und für Lehrbeauftragte aus den ministeriellen Grundsätzen für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen an Musikhochschulen (Erlass I B 4 –3817.2).
Solange das danach erforderliche ärztliche Attest nicht vorliegt, ist die Hochschule nach § 7 EFZG berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern bzw. verfällt nach § 62 LBG der Anspruch auf Dienstbezüge oder wird die anteilige Lehrauftragsvergütung nach den Ziffern 2.34 und 2.35 des zuvor genannten Erlasses nicht gezahlt. Vorlesungen, die aufgrund einer Erkrankung ausgefallen sind, müssen nicht nachgeholt werden.
Haben Sie weitere Fragen dazu, wenden Sie sich gerne an Frau Conrad im Dezernat Personal.
Fon: +49.211.49 18 -0 www.rsh-duesseldorf.de